Gerichtsgutachten

Der Sachverständige sieht sich als Helfer des Richters und Gerichtes, ein gerechtes Urteil zu fällen.

Die richtige Tatsachenfeststellung ist das unerlässliche Fundament eines zutreffenden Gutachtens.

Bindend für den Sachverständigen sind die (Tatsachen)Vorgaben des Gerichtes, wobei der Sachverständige ggfs. Hinweise an das Gericht zu geben hat.

Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt) 

Oftmals sind in der Aktenlage über die vom Gericht vorgegebenen Tatsachen im Beweisbeschluss hinaus – gemäß dem Parteibeibringungsgrundsatz – zum Untersuchungsumfang überwiegend gar keine und insbesondere keine gegenseitig unbestrittenen Tatsachen, Anknüpfungstatsachen, Anschlusstatsachen vorhanden, die der Sachverständige gem. § 138 (3) ZPO als zugestanden - d.h. ihre Wahrheit wird fingiert - einfach berücksichtigen kann. Über Erkenntnisse hat sich der Sachverständige mit dem Gericht ins Benehmen zu setzen, § 407a Abs. 3 ZPO.

Ein Sachverständiger hat Tatsachenvorgaben des Gerichtes zu berücksichtigen, muss über selbst erhobene Tatsachen aufklären:

 

Der Sachverständige sieht sich als Helfer des Gerichtes.

Denn: Dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung sind allerdings auch Grenzen gesetzt.

 

 

BGH- Urteil vom 09.11.2010, Az. VI ZR 300/08

 


Insbesondere darf sich der Tatrichter nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen.

Die Ausführungen im Berufungsurteil lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht diese Einwände ausreichend in Erwägung gezogen hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde die Gegebenheiten des hier in Frage stehenden Arbeitsmarkts zutreffend beurteilen konnte.
 


 

Erwerbsschaden des Unternehmers durfte nicht geschätzt werden

 

 

KG, Urteil vom 26.01.2004, Az. 12 U 8954/00

 


Die Vorinstanz hätte zur Berechnung des unfallbedingt entstandenen Verdienstausfallschadens des Unternehmers ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Ein Gutachter soll in einem solchen Fall sagen, inwieweit unfallunabhängige Faktoren (wie Konjunkturentwicklung oder Fehldispositionen im Betrieb) den Verdienstausfall beeinflussen.

Beweisverfahren

 

 

Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen.

Nach BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488): ... ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung des dem Antragsteller entgangenen Gewinns grundsätzlich zulässig, weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, den Aufwand für die Beseitigung eines von ihm erlittenen Personenschadens festzustellen.

Vergütung des Sachverständigen:

Die Herangehensweise und Lösung von Problemstellungen zu entgangenen Gewinnen und Verdienstausfallschäden in Gutachtenform unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Herangehensweise bei Betriebsunterbrechungs- und Verlagerungsschäden nach

Honorargruppe 9 nach Anlage I, § 9 Abs. 1 JVEG.

Es sind Problemstellungen zu entgangenen Gewinnen und Verdienstausfallschäden und auch bei Betriebsunterbrechungs- und Verlagerungsschäden Prognosen über mehr oder weniger lange Zeiträume zu treffen sowie daraus betriebswirtschaftliche Daten zu ermitteln. Dabei sind ereignisunabhängige Faktoren abzugrenzen. Der Kern- und Schwerpunkt derartiger Problemstellungen sowie auch von Betriebsunterbrechungsschäden betrifft Prognosen aus Daten zur Branche, daraus Ermittlung von Anknüpfungstatsachen und ihre Bewertung unter Berücksichtigung des Tatsachenstoffs, insbesondere auch die Abgrenzung von ereignisunabhängigen Faktoren. Insoweit ist die Beurteilung von Verdienstausfall(schäden) / entgangenen Gewinnes sachlich tatsächlich und auch nach billigem Ermessen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG) dem Sachgebiet der Betriebsunterbrechungs- und Verlagerungsschäden zuzuordnen.